AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Hermann Doster GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich gemäß den nachfolgenden Bedingungen.

(3) Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten, Warenlieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(5) Unsere Einkaufsbedingungen werden im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung auch allen künftigen Geschäften mit dem Lieferanten zugrunde gelegt.

§ 2 Bestellungen und Auftragsbestätigungen

(1) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind gültig und als Vertragsangebot anzusehen.

(2) Die Auftragsbestätigung des Lieferanten muss innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Bestelldatum bei uns eingehen. Auch der Eingang der bestellten Ware gilt als Annahme. Bei nicht fristgemäßer Annahme ist unsere Bestellung gegenstandslos.

(3) Mündliche Vereinbarung und Nebenabreden, welche vor Vertragsschluss erfolgen, sind im Zweifel nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

§ 3 Lieferzeit

(1) Die schriftlich vereinbarte oder in der Bestellung vorgeschriebene Lieferzeit ist bindend und beginnt zwei Tage nach Bestelldatum.

(2) Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar.

(3) Sobald der Lieferant erkennen kann, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung nicht möglich ist, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Hinderungsgründe schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Versand

(1) Die Lieferung muss, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Haus erfolgen.

(2) Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung, sind vom Lieferanten zu tragen.

(3) Die Sendung ist vom Lieferanten auf dessen Kosten ausreichend zu versichern. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten.

(4) Wir sind zur Rückgabe der Verpackung berechtigt.

§ 5 Eigentumsübergang

(1) Die gelieferte Ware geht mit Übergabe in unser Eigentum über. Der Lieferant kann sich jedoch das Eigentum bis zur Bezahlung der gelieferten Ware vorbehalten.

(2) Etwaigen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalten des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 6 Mängelrüge

(1) Eine etwaige Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge beginnt erst, wenn die Ware nebst zugehörigen Dokumenten und Lieferschein an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist. Hat sich der Lieferant verpflichtet, eine eigene Warenausgangskontrolle zur Qualitätssicherung vorzunehmen, sind wir nur zur Rüge offenkundiger Mängel, nicht aber zur Untersuchung der gelieferten Ware verpflichtet.

(2) Als unverzüglich im Sinne von § 377 HGB gilt eine Frist von 10 Tagen.

(3) Die Mängelrüge ist formfrei. Erfolgt die Mängelrüge schriftlich, ist die Frist mit Absendung der Rüge gewahrt, wobei wir lediglich die Absendung zu beweisen haben.

§ 7 Qualität und Dokumentation

(1) Die in unseren Bestellungen genannten technischen Spezifikationen, Eigenschaften und Normen sind Vertragsbestandteil und beschreiben die vom Lieferanten geschuldete Beschaffenheit. Sie gelten auch für Nachbestellungen, Auftragsänderungen und -ergänzungen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei Bestellung nach Muster muss die Lieferung und Leistung den Spezifikationen, Eigenschaften und Normen des Musters entsprechen.

(3) Wir sind berechtigt, das vom Lieferanten zur Auftragserfüllung beschaffte Material, das Fertigungsverfahren und die zur Auslieferung bereitstehende Ware beim Lieferanten, seinen Vorlieferanten und Subunternehmern zu prüfen oder durch Dritte prüfen zu lassen.

(4) Unabhängig von vorstehenden Bedingungen hat der Lieferant die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich ständig zu überprüfen, ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten und uns die Aufzeichnungen hierüber auf Verlangen vorzulegen.

§ 8 Rechte bei Mängeln

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen oder Leistungen sowie diejenigen seiner Unterlieferanten und Subunternehmer bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln im Sinne des Gesetzes sind und dass sie in Ausführung und Material dem neuesten Stand der Technik, den jeweils geltenden behördlichen und technischen Vorschriften und Normen sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

(2) Als Rechtsmangel ist insbesondere auch anzusehen, wenn die Lieferung oder Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt; dies gilt nicht, wenn der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von uns hergestellt hat und die hiermit verbundene Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht kennen muss. Der Lieferant wird uns auf Verlangen die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefer- bzw. Leistungsgegenstand mitteilen. Er wird uns weiterhin von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unverzüglich unterrichten; umgekehrt werden auch wir den Lieferanten hierüber unterrichten.

(3) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war.

(4) Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln stehen uns die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu; unabhängig von der Art des Vertrages mit dem Lieferanten, steht das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung uns zu. Die Nacherfüllung hat notfalls im Mehrschichtbetrieb, mit Überstunden oder in Sonn- und Feiertagsarbeit zu erfolgen; alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat der Lieferant zu tragen. Treten trotz Nacherfüllung weiterhin Mängel der Lieferungen oder Leistungen auf, hat der Lieferant die Mängel auf unser Verlangen durch geänderte Konstruktion oder andere Werkstoffverwendung zu beheben.

Kommt der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug, bestreitet er das Vorliegen eines Mangels und ferner bei besonderer Eilbedürftigkeit und bei Gefahr im Verzug, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Der Lieferant trägt die hierdurch entstehenden Kosten.

(5) Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

(6) Für unsere Rechte und Ansprüche bei Mängeln gelten folgende Verjährungsfristen:

  • Bei Rechtsmängeln beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von den Anspruch begründenden
    Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt haben, längstens jedoch 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  • Bei Sachmängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen mit der Maßgabe, dass an Stelle der Verjährungsfrist von 2 Jahren eine Verjährungsfrist von 30 Monaten tritt.
    Für nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Teile beginnt mit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für Teile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

(7) Die Verjährung unserer Mängelansprüche ist so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer, der das Vorhandensein eines Mangels prüft, uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder uns gegenüber den Mangel für erledigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(8) Werden wir wegen Mängeln unserer Produkte oder Leistungen in Anspruch genommen und sind diese Mängel auf die Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers zurückzuführen oder sind die Ursachen im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftragnehmers gesetzt, ist der Auftragnehmer, ohne dass wir ihm eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssten, verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns aus oder im Zusammenhang mit den Mängeln entstehen, und uns von allen Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen freizustellen, welche insoweit gegen uns erhoben werden. Zu erstatten sind auch Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten notwendigen Rückrufaktion ergeben.
Zeigt sich in diesen Fällen der Mangel der Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers innerhalb von sechs Monaten seit Übergang der Gefahr unserer Lieferung oder Leistung auf unseren Kunden, so wird vermutet, dass die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers bei Übergang der Gefahr auf uns mangelhaft war.
Die Verjährungsfrist für unsere in diesem Absatz geregelten Ansprüche gegen den Auftragnehmer tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem uns die Aufwendungen entstanden sind; diese Hemmung der Verjährung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr vom Lieferanten auf uns übergegangen ist.

Etwaige weitergehende uns gesetzlich zustehende Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Haftung des Lieferanten, Qualitätssicherung

(1) Der Lieferant haftet für jeden Verschuldensgrad. Haftungsbeschränkende Klauseln des Lieferanten erkennen wir nicht an. Die Ersatzpflicht des Lieferanten ist jedoch in dem Maße ausgeschlossen oder eingeschränkt, wie wir unsere Haftung gegenüber unseren Abnehmern wirksam ausgeschlossen oder beschränkt haben.

(2) Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Außerdem hat er sich gegen die Risiken eines Produktschadens einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

§ 10 Preise

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung verstehen sich die Preise „frei Haus“, einschließlich Verpackung.

(2) Bei Werkzeugaufträgen beinhalten die Preise die zur Bestellung erforderlichen Elektroden, Modelle und Konstruktionszeichnungen. Auf Anforderung sind uns diese kostenfrei auszuliefern. Die erforderlichen Abmusterungen gehen zu Lasten des Lieferanten.

(3) Der Lieferant wird uns, wenn er anderen vergleichbaren Abnehmern günstigere Preise oder Lieferbedingungen gewährt, informieren.

§ 11 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, werden Rechnungen, die vom 1. – 15. eines jeden Monats eingehen, am Letzten des gleichen Monats unter Abzug von 3 % Skonto, und Rechnungen, die vom 16.-31. eines jeden Monats eingehen, werden am 15. des folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto, oder jegliche Rechnungen innerhalb von 60 Tagen netto nach Wareneingang und Rechnungserhalt reguliert.

(2) Im Falle des Verzugs schulden wir Verzugszinsen in Höhe von jährlich höchstens 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(3) Die Rechnung darf nicht der Lieferung beigepackt werden.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Bei der Bezahlung von Werkzeugen und Fertigungsmitteln steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu, so lange wir vom Lieferanten nicht eine von ihm unterzeichnete Werkzeugspezifikation bzw. Konstruktionszeichnung erhalten haben.

§ 12 Fertigungsmittel

(1) Sofern wir Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung stellen, behalten wir uns hieran das Eigentum und sämtliche Urheberrechte vor.

(2) Die vorgenannten Fertigungsmittel sowie neue Werkzeuge, die der Lieferant selbst fertigt, dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch für Dritte verwendet werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt erst, soweit das in den überlassenen Modellen, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Formen, Modelle, Rohstoffe, Halberzeugnisse etc. zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Diebstahl, Sturm- und Wasserschäden etc. zu versichern. Sind solche Schäden nicht versichert oder unzureichend versichert, ist der Lieferant ersatzpflichtig.

(4) Sodann ist der Lieferant verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

§ 13 Abtretungsverbot

Gegen uns gerichtete Forderungen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vom Lieferanten abgetreten werden.

§ 14 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort für beide Teile ist unser Geschäftssitz oder der von uns bei Vertragsschluss schriftlich genannte Ort.

(3) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag, auch für alle Wechsel- und Scheckan-sprüche aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf den Zahlungsort ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands zu verklagen.

§ 15 Schlussbestimmungen

Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand: Januar 2013

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Herman Doster GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.

(2) Das Produktangebot richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer. Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (i) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) und (ii) ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

(3) Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Unterlagen, Schriftform

(1) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb dieser Frist die bestellte Ware ausliefern.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden dem Kunden nur auf ausdrücklichen Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind wir berechtigt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

(4) Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden sind im Zweifel nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen ergeben, vor.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung sowie ausschließlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Rechnungsstellung gültigen Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Auslieferung der Ware unsere Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von allgemeinen Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können; eine etwaige Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Wir sind trotz anders lautender Bestimmungen berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzu-rechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.

(4) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder mit unstreitigen Forderungen trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder, wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund solcher Ansprüche geltend machen.

§ 4 Lieferzeit, Teillieferungen und Liefermengen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind von uns genannte Lieferzeiten unverbindlich und nur als annähernd zu betrachten.

(2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle technischen Fragen abgeklärt sind und der Kunde alle ihn betreffenden Obliegenheiten erfüllt hat, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und etwa beizustellende Teile, Muster und Pläne zur Verfügung gestellt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.

(3) Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder, falls die Versendung der Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

(4) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, staatliche Eingriffe, Verknappung von Rohstoffen, Störungen in der Energieversorgung etc. sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit entsprechend, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Falls Störungen der vorbezeichneten Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern unsere Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

(5) Überschreiten wir die Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so geraten wir in Liefer-verzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn er und nochmals unter Androhung der Kündigung erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.

(6) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. (2) und (3) vorliegt oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht verbindlich vereinbart ist.

(7) Der Kunde hat auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht. Teillieferungen sind zulässig.

(8) Wir behalten uns vor, Liefermengen um bis zu 10 % zu über- bzw. unterschreiten.

§ 5 Datenschutz, Annahmeverzug, Abrufaufträge

(1) Wir dürfen die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Wir behalten uns vor, persönliche Daten des Kunden an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditprüfung erforderlich ist, vorausgesetzt, der Kunde erklärt sich hiermit im Einzelfall ausdrücklich einverstanden. Wir werden auch sonst personenbezogene Kundendaten nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Kunden an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit wir gesetzlich zur Herausgabe von Daten verpflichtet sind.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir bei Abrufaufträgen berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung dem Kunden eine angemessene, mindestens 14-tägige Nachfrist zum Abruf innerhalb angemessener Frist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

§ 6 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – spätestens mit dem Verlassen des Werkes auf den Kunden über.

§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, Witterungseinflüssen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.

(2) Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Sollte ein Dritter ein ihm zustehendes Schutzrecht behaupten, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter aus angeblichen Schutzrechtsverletzungen auf Verlangen unverzüglich freizustellen.

(3) Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt zudem die gesetzliche Bestimmung des § 377 HGB. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.

(4) Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der Kunde von uns zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlangen. Ist der Kunde Unternehmer, können wir zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Die Wahl kann nur durch Anzeige in Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Kunden innerhalb von drei Arbeitstagen nach Benachrichtigung über den Mangel erfolgen. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(5) Falls der Kunde Verbraucher ist und falls die Nacherfüllung gemäß § 7 Abs. 4 fehlschlägt oder unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

(6) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine besondere Garantie übernommen haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. (2) und (3) vorliegt.

(7) Mängelansprüche des unternehmerischen Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung, falls der Kunde Verbraucher ist.

(8) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 8 Haftung, Schadensersatz

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausgeschlossen, falls er nicht Verbraucher ist. Wir haften deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

(2) Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden

  • aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen,
  • für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder
  • die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag sowie aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen älteren Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erlischt der Vorbehalt erst, wenn gegen uns keine Rückgriffsansprüche mehr erhoben werden können.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; etwa notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen; in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Kaufsache liegt kein Rücktritt von Vertrag, soweit wir diesen nicht ausdrücklich erklären.

(4) Der Kunde ist, wenn er sich nicht im Verzug befindet, berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder einzubauen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen und Rechte ab, die ihm aus dem Weiterverkauf oder Einbau gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft oder eingebaut worden ist. Der Kunde wird widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt; wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und nicht seine Zahlungen allgemein einstellt. Widerrufen wir die Ermächtigung, hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Zieht der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, an uns abgetretene Forderungen ein oder verwertet er diese in anderer Weise, steht uns der eingezogene Betrag bzw. der erzielte Verwertungserlös in voller Höhe zu.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Entsprechendes gilt, wenn die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird.

(6) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

(2) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

(4) Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.

Sonderbedingungen für die Montage

§ 1 Kosten und Risiko

(1) Soll die Montage von unseren Lieferungen durch uns erfolgen, so geschieht die Durchführung der Montage auf Kosten und Risiko des Kunden. Alle uns hierdurch erwachsenden Aufwendungen auch für evtl. Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind vom Kunden zu erstatten. Dies gilt auch für anfallende Reise- und Wartezeit. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

§ 2 Montagefrist

(1) Sofern eine Montagefrist ausdrücklich vereinbart ist, setzt deren Einhaltung voraus, dass der Kunde seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nachkommt.

(2) Für eine Verlängerung der Montagefrist sowie unsere Haftung bei Verzug gelten unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Verzugsentschädigung wöchentlich 2 % der voraussichtlichen Montagekosten beträgt und der Höchstbetrag des Schadenersatzes auf das Zweifache der voraussichtlichen Montagekosten begrenzt ist .

§ 3 Ersatzleistung des Kunden

(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt, schulden wir dem Kunden unsere Tätigkeit und keinen bestimmten Leistungserfolg.

(2) Unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrages hat uns der Kunde wegen behaupteter Mängel unserer Leistung oder Beanstandungen unserer Tätigkeit zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit die Nachbesserung nicht ausgeschlossen oder unzumutbar ist.

(3) Schulden wir ausnahmsweise einen bestimmten Leistungserfolg, gelten für die Rechte des Kunden die Bestimmungen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
Stand: Januar 2013

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